Finanzordnung

gültig ab 01. Januar 2008

§ 1 Grundsätze
1. Die Finanzordnung gemäß § 7 der Satzung steht rechtlich im Rang unter der Satzung des TCC e.V. (sog. nachrangige Norm zweiten Ranges). Sie regelt das Vereinsleben im Hinblick auf die Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereines und enthält Grundsätze für die Finanzwirtschaft.

2. Die Mittel des TCC e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Überwachung der Finanzordnung obliegt dem Schatzmeister sowie den von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfern lt. Satzung.

4. Die Verwaltung des Vereinsvermögens des TCC e.V. obliegt dem Vorstand.

5. Auszahlungen und Überweisungen erfolgen nur mit zwei Unterschriften des Vorstandes.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

1. Die Beiträge und Aufnahmegebühren zur Mitgliedschaft im TCC e.V. werden aufgrund der jeweils gültigen Satzung erhoben.

2. Der Jahresbeitrag betragen:
 
* ab 19 Jahre 125,00 EURO

* 15 bis 18 Jahre 85,00 EURO

* bis 14 Jahre 45,00 EURO

Der Stichtag der Berechnung ist dabei der 31.12. des Beitragsjahres, d.h. wer im Beitragsjahr z.B. 15 Jahre alt wird, muss 85,00 EURO Beitrag bezahlen.

3. Bei Beginn der Mitgliedschaft wird der Beitrag des ersten Jahres anteilmäßig berechnet. Ein angefangener Monat wird dabei als voller Monat gerechnet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung der Beiträge und Gebühren.

4. Die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt als einmaliger Jahresbeitrag auf das Vereinskonto. Dabei ist als Verwendungszweck mindestens der Name und der Hinweis Jahresbeitrag einzutragen. Der letzte Zahlungstermin ist der 30. November des Vorjahres.

§ 4 Ratenzahlung und Mahngebühren

1. Eine Ratenzahlung der Beiträge und Gebühren ist nach schriftlichem Antrag an den Vorstand, unter der Voraussetzung einer erteilten Einzugsermächtigung, möglich. Der Beschluss dazu wird in der nächstfolgenden Vorstandssitzung gefasst.

2. Bei einer schriftlichen Mahnung zur ordnungsgemäßen Zahlung der Beiträge und Gebühren wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EURO erhoben.

§ 5 Prüfung und Entlastung des Vorstandes

1. Der Hauptversammlung wird der Kassenbericht des vergangenen Jahres vorgelegt.

2. Die Kassenprüfer müssen mind. einmal jährlich eine Kassenprüfung, vorzugsweise kurz vor der

Hauptversammlung, vornehmen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

3. Die Mitgliederversammlung erteilt nach Prüfung und Klärung des Jahresabschlusses dem Vorstand die Entlastung durch Beschluss.

§ 6 Umlagen und Gebühren

1. Zur Deckung bestimmter Unkosten wird der Vorstand ermächtigt Gebühren zu erheben.

2. In begründeten Einzelfällen wird der Vorstand ermächtigt eine jährliche Umlage zu erheben. Die Höhe der Umlage darf 2/3 des jeweiligen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.

§ 7 Fahrkostenzuschüsse

1. Mitglieder des Vorstandes können zu wichtigen Veranstaltungen, welche im Rahmen ihrer Aufgaben besucht werden müssen, einen Fahrkostenzuschuss erhalten. Die Höhe wird vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss festgelegt.

2. Diese Regelung kann durch den Vorstand auch auf andere Mitglieder des Vereines erweitert werden.

§ 8 Inkrafttreten

1. Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 13.04.2002 rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.

2. Die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge tritt mit ihrer Genehmigung durch die
    Mitgliederversammlung mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft.

3. Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

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(Keine Gewähr)