S a t z u n g des Tauchclub Cottbus e.V. vom 30.08.2008
§ 1 Name und Sitz
Der am 04.05.1990 gegründete Verein führt den Namen Tauchclub Cottbus e.V. (nachfolgend TCC) und hat seinen Sitz in Cottbus. Er wurde in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Cottbus - Stadt am 22.06.1990 eingetragen. Der Tauchclub Cottbus e.V. führt die Tradition der am 01.09.1960 gegründeten Vereinigung von Tauchsportlern in der Stadt Cottbus weiter.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der TCC fördert die Interessen des Tauchsports. Ziel des Vereins ist es, den Tauchsport auf breiter Basis zu entwickeln und als Volkssport zu betreiben. Die Tätigkeit des TCC erfolgt unter weltanschaulicher, politischer und konfessioneller Neutralität.
Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien.
Der TCC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsportes als Volkssport, die Jugendförderung sowie die Wahrnehmung der Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) und dadurch Mitglied der Confederation mondiale des Activites Subaquatiques (CMAS), des Landestauchsportverbandes Brandenburg e.V. (LTSVB), des Landessportbundes Brandenburg e.V. (LSB Brandenburg) und des Stadtsportbundes Cottbus (SSB Cottbus) deren Satzungen er anerkennt.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat: a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
a) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig im Verein Sport, nehmen aktiv
am Vereinsleben teil oder sind in der Vereinsführung tätig.
b) Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am
Sport, am Vereinsleben oder an der Vereinsführung zu beteiligen. Durch Beschluss
des Vorstandes kann auf schriftlichen Antrag eine ruhende Mitgliedschaft für
2 Jahre ermöglicht werden, eine einmalige Verlängerung um weitere 2 Jahre ist möglich.
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dazu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Nach Bestätigung sind die Aufnahmegebühr und der Beitrag zu zahlen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
3. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis sowie eine Satzung. Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet sich jedes Mitglied die Satzung des Vereins und der angeschlossenen Verbände anzuerkennen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Beitragsrückstand von mehr als einem Quartal
d) Ausschluß
6. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einmonatiger Kündigungsfrist in schriftlicher Form erklärt werden.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn:
a) die Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder die Missachtung von Anordnungen des Vorstandes,
b) die Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung oder
c) eine unehrenhafte Handlung zugrunde gelegt werden kann.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Vereins sind angehalten, den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und den Anordnungen des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten, die Beiträge und Gebühren pünktlich zu bezahlen sowie das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in organisatorisch vertretbaren Rahmen zu nutzen. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins steht jedem Mitglied offen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestätigt und ist in der Finanzordnung des TCC festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Jedes Jahr jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen. Dazu ist eine schriftliche Einladung mindestens 21 Tage vorher erforderlich.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor deren Termin beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, ausgenommen hiervon Dringlichkeitsanträge, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und finanzielle Verpflichtungen welche das Dreifache der Jahresbeitragshöhe der gesamten Mitglieder des Vereins überschreiten, ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahre.
5. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und Präsidenten zu unterschreiben ist.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
6. Wird einberufen wenn der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse es für erforderlich hält, oder
7. Wenn die Einberufung von mindestens ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ab 14 Jahre ist stimmberechtigt, das Stimmrecht ist übertragbar.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat auch die Befugnisse der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung auf je 2 Jahre zu bestellende Vorstand besteht
2. aus: a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Jugendwart
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens alle 3 Monate vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Präsidenten zu unterschreiben ist.
5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, wird dieses kommissarisch durch den Vorstand ersetzt.
§ 11 Gesetzliche Vertreter
Der Präsident und der Vizepräsident sind gemeinsam die gesetzlichen Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes können sie ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu treffen.
§ 12 Haftungsausschluß
Das Beteiligen an allen Veranstaltungen des Vereins und das Benutzen evtl. Anlagen und Geräte erfolgt auf ausschließliche Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes bzw. Gastes. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, vom Verein Versicherungsschutz gegen Sport- und Tauchunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Brandenburg e.V. und VDST e.V. abgeschlossenen Versicherungen.
§ 13 Sportärztliche Untersuchung
Jedes Mitglied, welches am aktiven Sport teilnimmt, muss sich einer sportärztlichen Untersuchung nach den bestehenden Richtlinien unterziehen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss erfolgt mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Stadtsportbund Cottbus e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.